zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2024
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§ 1 NAME, SITZ UND GLIEDERUNG
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover“. Sie ist ein Kreisverband der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und Teil des Landesverbandes Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Region Hannover“. Sie hat ihren Sitz in der Region Hannover. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Region Hannover.
(2) Der Regionsverband gliedert sich in Ortsverbände. Deren räumlicher Geltungsbereich soll sich mit den entsprechenden politischen Grenzen der Städte und Gemeinden der Region Hannover decken. Über abweichende Zuschnitte entscheidet die Mitgliederversammlung des Regionsverbandes auf Antrag der betroffenen Ortsverbände.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
Das Grundsatzprogramm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung ist die Grundlage der politischen Arbeit des Regionsverbandes. Der Regionsverband ist insbesondere dafür zuständig die Ortsverbände bei ihrer politischen Arbeit zu unterstützen, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen, diesbezügliche Aktivitäten zu initiieren und zu unterstützen, die Kandidaturen GRÜNER Kandidat*innen in kommunale Vertretungen und parlamentarische Gremien auf allen Ebenen zu unterstützen. Dabei arbeitet er mit Bürger*inneninitiativen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigungen oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigungen sowie in einer faschistischen oder rechtsextremen Organisation unvereinbar.
(2) In der Bundesrepublik wohnende Ausländer*innen sowie Staatenlose können Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden.
(3) Eine Mitgliedschaft im Regionsverband Hannover scheidet aus, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht
(4) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes oder, falls es diesen nicht gibt, der Vorstand des Regionsverbandes nach einem Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(5) Die Verwaltung der Mitgliedschaft obliegt dem Regionsverband in Zusammenarbeit mit den Ortsverbänden. Das Erheben und Verwalten der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gemäß § 5 oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder des Regionsverbandes zu erklären.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen (sog. Arbeitsgemeinschaften) eigenständig zu organisieren.
(2) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte nach Abs. 1 zu ermöglichen, gewährleistet der Kreisverband bei Bedarf eine Kinderbetreuung. Gegebenenfalls werden die Kosten erstattet.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes
§ 5 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder nur verhängt werden, wenn diese erheblich gegen die Satzung verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss. Ein Parteiausschluss darf nur verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und damit der Partei schwerer Schaden zustößt. Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesschiedsgericht, über Beschwerden dagegen das Bundesschiedsgericht.
(2) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Regionsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vorstand grundsätzlich per Mail einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag von 3 % der Mitglieder oder drei Ortsverbänden unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Mit der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und die Form der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekannt zu geben.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen auf bis zu drei Tage verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde und Mitglieder aus mindestens 10 Ortsverbänden teilnehmen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, wenn weniger als 3 Prozent der Mitglieder teilnehmen. Bereits von der Versammlung gefasste Beschlüsse sind davon unbenommen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und Wahlen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 6 Abs. 2 und 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser Mitgliederversammlung nicht eingebracht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Versammlung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt und/oder in anderer Form fortgesetzt wird. Alle Mitglieder sind unverzüglich durch den Vorstand über die Details der Fortführung der Versammlung zu informieren. Neue Anträge können bei einer Fortführung nicht eingebracht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über – die Satzung des Regionsverbandes – die Entlastung des Vorstandes – die Haushaltspläne des Regionsverbandes – die politischen Grundsatzentscheidungen und die politischen Programme des Regionsverbandes – politische Bündnisse und Koalitionen auf Regionsebene und wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Versammlungen der höheren Parteigliederungen. Die Mitgliederversammlung soll darüber hinaus dem Informationsbedürfnis der Mitglieder durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung tragen.
(7) Anträge zu Mitgliederversammlungen können vom Vorstand, von jedem Mitglied und jeder Gliederung sowie der GRÜNE JUGEND Hannover und CAMPUSGRÜN Hannover gestellt werden. Anträge einzelner Mitglieder müssen von mindestens 5 weiteren Mitgliedern unterstützt werden; die Liste der Unterstützer*innen soll quotiert sein. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt 10 Tage, die Antragsfrist für eigenständige Anträge 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Änderungsanträge können auch noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zu Beginn der Mitgliedersammlung eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die Mitgliederversammlung eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Eine derartige Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem Antragsschluss eingetreten ist.
(8) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Versammlungen der höheren Parteigliederungen werden grundsätzlich für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist auf eine angemessene Repräsentanz des gesamten Regionsverbandes hinzuwirken.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Regionsvorstand zu genehmigen ist. Das Protokoll ist bis spätestens acht Wochen nach der jeweiligen Mitgliederversammlung zu erstellen und an einem geschützten, internen Ort allen Mitgliedern zur freien, jederzeit erreichbaren / verfügbaren und unbürokratischen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§ 7 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden und dem oder der Schatzmeister*in. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt. Bei der Besetzung des Vorstandes ist auf eine angemessene Repräsentanz des gesamten Regionsverbandes hinzuwirken.
(2) Maximal drei Mitglieder des Vorstandes dürfen Mitglied des Europaparlaments, des Bundestages, des Landtages oder der Regionsversammlung sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht hauptberuflich beim Regionsverband oder einem seiner Ortsverbände oder bei einer kommunalen Fraktion in der Region Hannover beschäftigt sein.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach drei Amtsperioden soll mindestens eine Wahlperiode ausgesetzt werden.
(4) Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich während der Amtszeit abwählbar. Dazu ist es nötig, dass 3 % der Mitglieder oder drei Ortsverbände die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen und eine Begründung ihres Ansinnens vortragen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnimmt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(7) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Regionsverband im Sinne von § 11 Abs. 3 Parteiengesetz gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(8) Der Vorstand leitet den Regionsverband und führt dessen Geschäfte nach der Satzung, dem Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Gesetz und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 8 DER PARTEIRAT
(1) Der Parteirat besteht aus je einem Mitglied jedes Ortsverbands, zwei Mitgliedern des Vorstands, zwei Mitgliedern der Regionsfraktion sowie zwei Mitgliedern der Grünen Jugend Hannover. Das Entsendungsverfahren inklusive Stellvertretungsregelungen obliegt dem jeweiligen Vorstand. Das Entsendungsverfahren kann auf Beschluss des jeweiligen Vorstands oder der jeweiligen Mitgliederversammlung auf die jeweilige Mitgliederversammlung übertragen werden. Nur Mitglieder des Regionsverbands können in den Parteirat entsandt werden. Der Parteirat besteht mindestens zur Hälfte aus Frauen.
(2) Der Parteirat berät den Vorstand und die Regionsfraktion.
(3) Der Parteirat wird vom Vorstand eingeladen und geleitet. Der Parteirat ist auch auf Antrag von drei Ortsverbänden oder der Regionsfraktion unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Die Grüne Jugend Hannover gilt im Sinne dieses Quorums als Ortsverband.
(4) Der Parteirat tagt mitgliederöffentlich.
(5) Der Parteirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 ARBEITSGRUPPEN
(1) Die Mitglieder können thematische Arbeitsgruppen auf Basis grüner Werte bilden.
(2) Arbeitsgruppen können beim Vorstand auf Antrag im Rahmen der dem Regionsverband zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Geld für Veranstaltungen und Aktionen beantragen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
§ 10 GRÜNE JUGEND HANNOVER
(1) Die GRÜNE JUGEND Hannover ist eine Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover und als politische Jugendorganisation des Regionsverbandes anerkannt. Sie ist ein organisatorischer Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die Grundwerte der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNDE JUGEND gegenüber den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Hannover kann sich eine eigene Satzung geben, welche nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien dieser Satzung stehen darf und die innerparteiliche Demokratie gewährleistet.
(3) Die GRÜNE JUGEND Hannover besitzt Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Der Regionsverband unterstützt die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hannover politisch und finanziell. Das Programm und die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hannover darf den Grundwerten der Partei nicht widersprechen.
§ 11 CAMPUS GRÜN REGION HANNOVER
CAMPUS GRÜN Hannover ist die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover nahestehende Hochschulorganisation. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover erkennen die politische und organisatorische Unabhängigkeit von CAMPUS GRÜN Hannover an und unterstützen ihre Arbeit politisch und finanziell. Das Programm und die Arbeit von CAMPUS GRÜN Hannover darf den Grundwerten der Partei nicht widersprechen.
§ 12 BESCHLÜSSE UND WAHLEN
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Wahlen zum Vorstand und von Delegierten sowie Ersatzdelegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der gültigen Stimmen erhält, mindestens aber von 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Für einen zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(4) Bei der Wahl der Ersatzdelegierten ist gewählt wer die meisten der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Ersatzdelegation das Los.
(5) Wahlen zum Vorstand können auf einer Mitgliederversammlung nur durchgeführt werden, wenn sie in der mit der Einladung versandten Tagesordnung angekündigt waren.
(6) Stellen die Mitglieder eines einzelnen Ortsverbandes mehr als die Hälfte der teilnehmenden Stimmberechtigten, wird zu Abstimmungsgegenständen oder Wahlen auf Antrag unter den restlichen teilnehmenden Stimmberechtigten ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben diese restlichen teilnehmenden Stimmberechtigten ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Beratung und Abstimmung bzw. Wahl erfolgen bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut. Derselbe Gegenstand kann derart nur einmal vertagt werden.
(7) Abstimmungen und Wahlen können ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand und ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 ROTATION
Eine erneute Kandidatur für die Regionsversammlung der Region Hannover soll für einen aussichtsreichen Listenplatz oder Wahlkreis im unmittelbaren Anschluss an die Wahrnehmung einer Wahlperiode nur ein weiteres Mal erfolgen.
§ 14 PARITÄT
(1) Die auf Regionsebene zu besetzenden Gremien und Entsendungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Die Wahllisten zur Kommunalwahl sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei die Platzierung in den einzelnen Wahlbezirken so zu wählen ist, dass die Mindestparität in der Regionsversammlung der Region Hannover deutlich angestrebt wird.
(3) Ist nur eine Person zu wählen, so sind abwechselnd Frauen und Männer in die Gremien zu entsenden.
(4) Über Abweichungen von vorstehenden Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Bestimmungen des Landes- und Bundesfrauenstatuts zu berücksichtigen sind.
(5) Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden so lange dies möglich ist abwechselnd.
§ 15 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
(3) Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann pro Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 16 BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG
Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet und ist Bestandteil dieser Satzung. Sie regelt u.a. die Höhe der Beiträge und der Abführungen von Mandatsträger*innen.
§ 17 VERMÖGEN
Bei Auflösung des Regionsverbandes fließt das Vermögen dem Landesverband Niedersachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.
§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) In Angelegenheiten, die von dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen gegen geltendes Recht verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung davon unberührt.
§ 19 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung am 24.08.2019 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 03.11.2005 (mit Änderungen) außer Kraft.