Satzung und Beitrags- und Finanzordnung

Satzung und Beitrags- und Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Regionsverbandes Hannover der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 24.08.2019

§ 1 NAME, SITZ UND GLIEDERUNG

(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover“. Sie ist ein Kreisverband der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und Teil des Landesverbandes Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Region Hannover“. Sie hat ihren Sitz in der Region Hannover. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Region Hannover.

(2) Der Regionsverband gliedert sich in Ortsverbände. Deren räumlicher Geltungsbereich soll sich mit den entsprechenden politischen Grenzen der Städte und Gemeinden der Region Hannover decken. Über abweichende Zuschnitte entscheidet die Mitgliederversammlung des Regionsverbandes auf Antrag der betroffenen Ortsverbände.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

Das Grundsatzprogramm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der jeweils gültigen Fassung ist die Grundlage der politischen Arbeit des Regionsverbandes. Der Regionsverband ist insbesondere dafür zuständig die Ortsverbände bei ihrer politischen Arbeit zu unterstützen, politische Vorschläge zu entwickeln und bekannt zu machen, diesbezügliche Aktivitäten zu initiieren und zu unterstützen, die Kandidaturen GRÜNER Kandidat*innen in kommunale Vertretungen und parlamentarische Gremien auf allen Ebenen zu unterstützen. Dabei arbeitet er mit Bürger*inneninitiativen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT



(1) Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigungen oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigungen sowie in einer faschistischen oder rechtsextremen Organisation unvereinbar.

(2) In der Bundesrepublik wohnende Ausländer*innen sowie Staatenlose können Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden.

(3) Eine Mitgliedschaft im Regionsverband Hannover scheidet aus, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.

(4) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes oder, falls es diesen nicht gibt, der Vorstand des Regionsverbandes nach einem Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(5) Die Verwaltung der Mitgliedschaft obliegt dem Regionsverband in Zusammenarbeit mit den Ortsverbänden. Das Erheben und Verwalten der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss gemäß § 5 oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder des Regionsverbandes zu erklären.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen (sog. Arbeitsgemeinschaften) eigenständig zu organisieren.

(2) Um Eltern die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte nach Abs. 1 zu ermöglichen, gewährleistet der Kreisverband bei Bedarf eine Kinderbetreuung. Gegebenenfalls werden die Kosten erstattet.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten (4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 5 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder nur verhängt werden, wenn diese erheblich gegen die Satzung verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Verwarnung, Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss. Ein Parteiausschluss darf nur verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und damit der Partei schwerer Schaden zustößt. Über die Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesschiedsgericht, über Beschwerden dagegen das Bundesschiedsgericht.

(2) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Regionsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt.

(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vorstand grundsätzlich per Mail einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag von 5 % der Mitglieder oder drei Ortsverbänden unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 5% ihrer Mitglieder aus mindestens 10 Ortsverbänden anwesend sind. Stellt ein Mitglied einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, muss diese vom Vorstand festgestellt werden. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann der Vorstand unverzüglich für die zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und Wahlen unter Einhaltung der Landungsfrist nach § 6 Abs. 2 und 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss. Neue Anträge können auf dieser Mitgliederversammlung nicht eingebracht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Satzung des Regionsverbandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Haushaltspläne des Regionsverbandes
  • die politischen Grundsatzentscheidungen und die politischen Programme des Regionsverbandes
  • politische Bündnisse und Koalitionen auf Regionsebene

und wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Versammlungen der höheren Parteigliederungen. Die Mitgliederversammlung soll darüber hinaus dem Informationsbedürfnis der Mitglieder durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung tragen.

(6) Anträge zu Mitgliederversammlungen können vom Vorstand, von jedem Mitglied und jeder Gliederung sowie der GRÜNE JUGEND Hannover und CAMPUSGRÜN Hannover gestellt werden. Anträge einzelner Mitglieder müssen von mindestens 5 weiteren Mitgliedern unterstützt werden; die Liste der Unterstützer*innen soll quotiert sein. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt 10 Tage, die Antragsfrist für eigenständige Anträge 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Änderungsanträge können auch noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zu Beginn der Mitgliedersammlung eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die Mitgliederversammlung eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Eine derartige Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem Antragsschluss eingetreten ist.

(7) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Versammlungen der höheren Parteigliederungen werden grundsätzlich für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ist auf eine angemessene Repräsentanz des gesamten Regionsverbandes hinzuwirken.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Regionsvorstand zu genehmigen ist. Das Protokoll ist bis spätestens acht Wochen nach der jeweiligen Mitgliederversammlung zu erstellen und an einem geschützten, internen Ort allen Mitgliedern zur freien, jederzeit erreichbaren / verfügbaren und unbürokratischen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 7 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), dem oder der Schatzmeister*in und bis zu fünf Beisitzer*innen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt. Bei der Besetzung des Vorstandes ist auf eine angemessene Repräsentanz des gesamten Regionsverbandes hinzuwirken.

(2) Maximal drei Mitglieder des Vorstandes dürfen Mitglied des Europaparlaments, des Bundestages, des Landtages oder der Regionsversammlung sein.

(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht bei der Regionsfraktion oder der Geschäftsstelle des Regionsverbandes beschäftigt sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach drei Amtsperioden soll mindestens eine Wahlperiode ausgesetzt werden.

(4) Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich während der Amtszeit abwählbar. Dazu ist es nötig, dass 5 % der Mitglieder oder drei Ortsverbände die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen und eine Begründung ihres Ansinnens vortragen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Regionsverband im Sinne von § 11 Abs. 3 Parteiengesetz gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

(8) Der Vorstand leitet den Regionsverband und führt dessen Geschäfte nach der Satzung, dem Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Gesetz und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 8 DER PARTEIRAT

(1) Der Parteirat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern. Jeder Ortsverband kann ein Mitglied aus dem Ortsverband entsenden. Das Entsendungsverfahren obliegt dem Ortsverband.

(2) Der Parteirat berät den Vorstand und die Regionsfraktion.

(3) Der Parteirat wird vom Vorstand eingeladen und geleitet. Der Parteirat ist auch auf Antrag von drei Ortsverbänden und der Regionsfraktion unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(4) Der Parteirat tagt mitgliederöffentlich.

§ 9 ARBEITSGRUPPEN

(1) Die Mitglieder können thematische Arbeitsgruppen auf Basis grüner Werte bilden.

(2) Arbeitsgruppen können beim Vorstand auf Antrag im Rahmen der dem Regionsverband zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Geld für Veranstaltungen und Aktionen beantragen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

§ 10 GRÜNE JUGEND HANNOVER

(1) Die GRÜNE JUGEND Hannover ist eine Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover und als politische Jugendorganisation des Regionsverbandes anerkannt. Sie ist ein organisatorischer Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für die Grundwerte der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNDE JUGEND gegenüber den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND Hannover kann sich eine eigene Satzung geben, welche nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien dieser Satzung stehen darf und die innerparteiliche Demokratie gewährleistet.

(3) Die GRÜNE JUGEND Hannover besitzt Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Der Regionsverband unterstützt die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hannover politisch und finanziell. Das Programm und die Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hannover darf den Grundwerten der Partei nicht widersprechen.

§ 11 CAMPUS GRÜN REGION HANNOVER

CAMPUS GRÜN Hannover ist die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover nahestehende Hochschulorganisation. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regionsverband Hannover erkennen die politische und organisatorische Unabhängigkeit von CAMPUS GRÜN Hannover an und unterstützen ihre Arbeit politisch und finanziell. Das Programm und die Arbeit von CAMPUS GRÜN Hannover darf den Grundwerten der Partei nicht widersprechen.

§ 12 BESCHLÜSSE UND WAHLEN

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Wahlen zum Vorstand und von Delegierten sowie Ersatzdelegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der gültigen Stimmen erhält, mindestens aber von 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Für einen zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(4) Bei der Wahl der Ersatzdelegierten ist gewählt wer die meisten der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Ersatzdelegation das Los.

(5) Wahlen zum Vorstand können auf einer Mitgliederversammlung nur durchgeführt werden, wenn sie in der schriftlich versandten Tagesordnung angekündigt waren.

(6) Stellen die Mitglieder eines einzelnen Ortsverbandes mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, wird zu Abstimmungsgegenständen oder Wahlen auf Antrag unter den

restlichen anwesenden Stimmberechtigten ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben diese restlichen anwesenden Stimmberechtigten ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Beratung und Abstimmung bzw. Wahl erfolgen bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut. Derselbe Gegenstand kann derart nur einmal vertagt werden.

§ 13 ROTATION

Eine erneute Kandidatur für die Regionsversammlung der Region Hannover soll für einen aussichtsreichen Listenplatz oder Wahlkreis im unmittelbaren Anschluss an die Wahrnehmung einer Wahlperiode nur ein weiteres Mal erfolgen.

§ 14 PARITÄT

(1) Die auf Regionsebene zu besetzenden Gremien und Entsendungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Die Wahllisten zur Kommunalwahl sind alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei die Platzierung in den einzelnen Wahlbezirken so zu wählen ist, dass die Mindestparität in der Regionsversammlung der Region Hannover deutlich angestrebt wird.

(3) Ist nur eine Person zu wählen, so sind abwechselnd Frauen und Männer in die Gremien zu entsenden.

(4) Über Abweichungen von vorstehenden Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei die Bestimmungen des Landes- und Bundesfrauenstatuts zu berücksichtigen sind.

(5) Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden so lange dies möglich ist abwechselnd.

§ 15 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.

(2) Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

(3) Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann pro Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§ 16 BEITRÄGE UND ABFÜHRUNGEN

Die Höhe der Beiträge und der Abführungen von Mandatsträger*innen regelt die Beitrags- und Finanzordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 17 VERMÖGEN

Bei Auflösung des Regionsverbandes fließt das Vermögen dem Landesverband Niedersachsen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) In Angelegenheiten, die von dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzungen gegen geltendes Recht verstoßen, bleiben die übrigen Teile dieser Satzung davon unberührt.

§ 19 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung am 24.08.2019 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 03.11.2005 (mit Änderungen) außer Kraft.

Beitrags- und Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Regionsverband Hannover

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Regionsverbandes Hannover der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 24.08.2019

§ 1 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 1% des Netto-Einkommens.

(2) Die Vorstände der Ortsverbände sind berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon mit den Mitgliedern zu vereinbaren.

§ 2 BEITRAGE FÜR REGIONS-, LANDES- UND BUNDESVERBAND

(1) Der Regionsverband sorgt für eine angemessene Finanzverteilung zwischen Regionsverband und Ortsverbänden. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen Regionsverband und Ortsverbänden.

(2) Die Ortsverbände zahlen jeweils zur Quartalsmitte die gültigen Beitragsanteile für Regions-, Landes- und Bundesverband an den Regionsverband. Dieser zahlt zur Quartalsmitte die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband an den Landesverband.

(3) Grundlage für die Berechnung der Beitragsanteile für den Landesverband und den Bundesverband ist der Mitgliederbestand in der zentralen Datenbank jeweils zur Quartalsmitte für alle Quartalsmonate.

(4) Die Höhe der Beitragsanteile des Regionsverbandes bemisst sich nach einem jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Prozentsatz. Grundlage für die Berechnung sind die Mitgliedsbeiträge des Vorjahres.

§ 3 MANDATSTRÄGER*INNENABGABEN

(1) Mandatsträger*innen in der Regionsversammlung und in von der Regionsversammlung besetzten Aufsichtsräten leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Abgaben in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für diese Mandate an den Regionsverband.

(2) Mandatsträger*innen, die die Abgaben nach Abs. 1 nicht selbst oder im Wege der gemeinsamen Veranlagung mit einem Ehegatten als Spenden von der Einkommensteuerschuld abziehen können, wird auf Antrag Reduzierung bis max. zur Hälfte der in Abs. 1 genannten Summen bewilligt.

(3) Ferner kann aus besonderen Härtegründen eine Reduzierung der Abgaben bewilligt werden.

(4) Über die Reduzierung nach Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Reduzierung kann jeweils längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt werden.

(5) In Streitigkeiten über die Mandatsträger*innenabgaben ist gegen die Entscheidung des Vorstandes die Anrufung der Mitgliederversammlung des Regionsverbandes möglich.

(6) Die Einhaltung der Abführung der Mandatsträger*innenabgaben wird der Mitgliederversammlung des Regionsverbandes jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichtes und bei einer erneuten Kandidatur mitgeteilt.

§ 4 SPENDEN

(1) Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

(2) Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der Spender*in nichts anderes verfügt hat.

(3) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied sowie die Vorsitzenden des Vorstandes des Regionsverbandes berechtigt.

(4) Für die Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem Regionsverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 5 KASSENFÜHRUNG DER GEBIETSVERBÄNDE

(1) Jeder Ortsverband der Partei mit eigener Kassenführung hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für

  • die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung
  • die Erstellung der Finanzplanung
  • die Führung und Pflege einer Mitgliederkartei
  • die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe
  • den jährlichen Finanzbericht an die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres dem Regionsverband vorzulegen. Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Regionsverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Regionsvorstand.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Regionsverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Regionsvorstand beraten.

(4) Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss einer der Vorsitzenden des Vorstandes den Bericht bestätigen.

(5) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Regionsverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(6) Die Regelungen für die Kassenführung der Gebietsverbände gelten analog für die GRÜNE JUGEND Hannover.

§ 6 RECHNUNGSPRÜFUNG

(1) Die von der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 7 HAFTUNG

(1) Kein Gebietsverband darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2) Für vom Vorstand bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B.

  • ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt
  • rechtswidrig Spenden annimmt
  • Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet

so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 8 KOSTENERSTATTUNGSREGELUNG

(1) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Regionsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung des Regionsverbandes kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

(2) Menschen mit Kindern, die in auf Regionsebene zu besetzenden Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen der dem Regionsverband zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Vorstand des Regionsverbandes.

§ 9 ÄNDERUNGEN DER BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

(1) Diese Beitrags- und Finanzordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge auf Änderung der Beitrags- und Finanzordnung können vom Regionsvorstand, von jedem Mitglied und jeder Gliederung sowie der GRÜNE JUGEND Hannover gestellt werden. Anträge einzelner Mitglieder müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden; die Liste der Unterstützer*innen soll quotiert sein.

(2) Anträge zur Änderung dieser Beitrags- und Finanzordnung sind den Mitgliedern 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen und inhaltlich zur Kenntnis zu geben.

§ 10 INKRAFTTRETEN

Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung am 24.08.2019 in Kraft. Zugleich tritt die Beitrags- und Finanzordnung vom 02.02.2019 außer Kraft.